Ligaordnung Nord-Württemberg

Regelungen zum Liga-Spiel-Betrieb des Squash Bezirks Nord-Württemberg
Übergeordnet sind die Rechtsverordnungen des DSQV sowie die Ligaordnung des SRLV BW.

Grundsätzliches:
Der Bezirk Nord-Württemberg regelt den Spielbetrieb und den Ergebnisdienst der Landes-, Bezirks- und Kreisliga eigenständig.
Es wird primär angestrebt, alle Ligen mit neun Mannschaften zu erstellen

zu §6 Auf- und Abstieg, Relegation:

Grundsätzlich steigen die Meister der Bezirksliga und der Kreisliga in die nächst höhere Liga auf. Bei Verhinderung rückt die nächst platzierte Mannschaft nach. Für den Aufstieg in die Oberliga muss zusätzlich eine Oberliga-Aufstiegsrunde ausgespielt werden, diese wird vom SRLV-BW durchgeführt. Grundsätzlich steigen die letzen einer Liga in die nächst tiefere Liga ab. In den untersten Klasse ist kein Abstieg möglich.

In der Relegation treten die Zweit-Letzte der Landes-/Bezirksliga gegen die Zweit-Platzierten der jeweils darunter liegenden Ligen an.
Kann eine Mannschaft an der Aufstiegsrunde nicht teilnehmen, rückt die nächste darunter platzierte Mannschaft nach.

Besonderheiten:
Sollten durch den Abstieg einer Oberliga- Mannschaft in die Landesliga mehr als neun Mannschaften in der Landesliga sein, steigt auch der Dritt-Letzte(=Relegant) der Landesliga in die Bezirksliga ab. Dies gilt dann, wenn der Aufstiegsrunde-Teilnehmer nicht in die Oberliga aufsteigt, und eine Mannschaft aus der Oberliga in die Landesliga des Bezirkes absteigt.
Sollte durch Aufstieg oder Nicht-Meldung einer Mannschaft eine Lücke in einer Liga entstehen, wird nach folgender Reihenfolge vorgegangen, um die Lücke zu füllen:
1. Alle Relegations-Teilnehmer, die nicht aufgestiegen sind, werden entsprechend Ihrer Reihenfolge vom Liga- Manager befragt.
2. Der zweite direkte Absteiger (vorletzter Platz) wird befragt.
3. Der erste direkte Absteiger (letzter Platz) wird befragt.
Sollten dann immer noch keine Mannschaft in Frage kommen, wird in der Reihenfolge der punktbesten Mannschaften in der darunter liegenden Ligen befragt.

zu §15 Spielbeginn, Nichtantreten von Spieler:

Spielbeginn für die Landesliga ist Samstag 15:00 Uhr.
Spielbeginn für Bezirks- Kreisliga ist Sonntag 12:00 Uhr.

zu §20 Ergebnisdienst:

Der Ergebnisdienst hat laut SRLV-Ligaordnung §20 zu erfolgen.

Abweichend davon ist die nachfolgende Emailadressen für die Übermittlung der Ergebnisse zu verwenden:
info@squash-bw.de

Nur in Ausnahmefällen können die Ergebnisse an die Fax Nummer +49 7157 7218441 übermittelt werden! Die Übermittlung der Ergebnisse per Fax MUSS dann am nächsten Tag per Email begründet werden.

zu §23 Strafen, Proteste & Einsprüche:

1. Verstöße gegen diese Ordnungen werden vom Bezirks-Sportwart laut Gebührenordnung des SRLV geahndet.
2. Protest und Einspruch der Vereine werden vom Bezirks-Beschwerdeausschuss behandelt, unter Anwendung der „Beschwerde-Ausschuss-Ordnung Nord-Württemberg“.
3. Alle Entscheidungen gelten unter Vorbehalt des Rechtsweges.

Die Strafen sind auf Konto-Nr.: 8851316, BW-Bank, BLZ 600 501 01 zu entrichten.
Bitte alle Überweisungen unter Angabe des Verwendungszweckes einreichen.

Bestehen bis zum letzten Werktag vor dem nächsten Ligaspieltag Verbindlichkeiten gegenüber dem Bezirk-NW, werden alle im Spielbetrieb befindlichen Mannschaften des betroffenen Vereins für diesen Spieltag/Spielbegegnung und alle folgenden Spielbegegnungen gesperrt (d.h. nachträgliche Änderung/Korrektur der Spielergebnisse).

zu §24 Inkrafttreten:

Diese, zum SRLV BW ergänzende Ligaordnung Nord-Württemberg, tritt ab der Saison 2010/2011 in Kraft und ersetzt alle vorher gültigen Versionen.

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Beschwerdeausschuss Nord-Württemberg

Geschäftsordnung des Beschwerde-Ausschusses für den Squash Bezirk Nord-Württemberg

Rechtsgrundlage für den Beschwerdeausschuss (BA) sind:

1. Die Satzung.
2. Die Rechtsgrundlagen und sonstige Ordnungen des Bezirks Nordwürttemberg sowie des Landesverbandes.
3. Soweit nichts anderes vorhanden ist, gelten die Ordnungen des DSQV.

Die Mitglieder des BA werden von der Mitglieder-Hauptversammlung des Bezirk Nord-Württemberg in der Jahreshauptversammlung für 2 Jahre gewählt.

Gewählt werden:
– ein Vorsitzender
– ein stellvertretender Vorsitzender
– drei ständige Beisitzer
– Sportwart und Liga-Manager sind als Kandidat ausgeschlossen.

Der Vorsitzende und die ständigen Beisitzer bilden den BA.
Die Geschäftsstelle des BA ist die Adresse des Vorsitzenden.
Der BA ist beschlussfähig, wenn mindestens drei BA-Mitglieder anwesend sind.

Der BA behandelt alle eingehenden Beschwerden. Bei Befangenheit eines Mitgliedes des BA wird vom Vorsitzenden ein stellvertretender Beisitzer berufen. Ist der Vorsitzende selbst der Befangene, übergibt er die Beschwerde an den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Berufung der stellvertretenden Beisitzer erfolgt in der Reihenfolge ihrer Wahl in der Mitglieder-Hauptversammlung des Bezirk Nord-Württemberg.

Als befangen gilt, wer einem rechtsuchenden Verein angehört oder mit einem rechtsuchenden Spieler verwandt, verschwägert oder anderweitig eng verbunden ist. Befangen ist auch, wer durch ein Urteil des BA Vorteile für den Verein, dem er angehört, erwarten kann.

Beschwerden an den Beschwerdeausschuss sind nur zulässig und werden behandelt nach entrichteter Rechtsmittelgebühr laut Gebühren Ordnung 3.3.1 des SRLV

Beschwerden sind incl. Zahlbeleg an den Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses, sowie in Kopie an die Geschäftsstelle des Bezirks Nord-Württemberg zu übermitteln.

Die Gebühr ist auf Konto-Nr.: 209 49 66, Landesbank Baden-Württemberg, BLZ 600 501 01 zu entrichten.
Bitte alle Überweisungen unter Angabe des Verwendungszweckes einreichen.

Der Vorsitzende oder dessen Vertreter beruft die Sitzung des BA nach Eingang der Unterlagen innerhalb von 14 Tagen ein. Mit der schriftlichen Einladung werden auch die Unterlagen versandt, die für die Verhandlung relevant sind. Der Vorsitzende lädt Zeugen und Betroffene, die sich aus dem Vorgang ergeben, zur Verhandlung vor. Die Beisitzer erhalten Kopien der Einladung.

Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und erteilt das Wort. Wortmeldungen aller Beteiligter werden in der Reihenfolge ihrer Abgabe vermerkt und erteilt.

Nach Beendigung der Zeugenanhörung, sowie des Schlussplädoyers der rechtsuchenden Parteien leitet der Vorsitzende die interne Beratung des BA. Dazu werden alle Verfahrensbeteiligten aus dem Sitzungssaal entfernt. Danach wird der Fall vom BA besprochen und abgestimmt, unter Berücksichtigung der bestehenden Ordnungen. Sollte sich durch die Stimmenthaltung eines Mitgliedes des BA ein Stimmgleichstand ergeben, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Urteil wird gemeinsam schriftlich konzipiert und vom Vorsitzenden in der Widereinberufenen Verhandlung verkündet und begründet. Abweichende Minderheitenvoten eines der BA-Beisitzer werden nicht mitgeteilt. Nach der Begründung schließt der Vorsitzende die Verhandlung.

Ein vom Vorsitzenden bestimmtes Mitglied des BA verfasst das schriftliche Urteil und sendet es den Parteien innerhalb von drei Tagen zu. Kopien gehen an den Bezirkspräsidenten, den Sportwart, den Schatzmeister und den Liga-Manager (Ergebnisdienst). Des weiteren erstellt er die Kostenrechnung des BA, macht u. U. eine Belastung an die betroffene Partei auf und gibt diese Unterlage an den Schatzmeister des Bezirkes weiter zur Erledigung und Überwachung.

Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter gibt auf der Mitglieder-Hauptversammlung einen Jahresbericht über die Tätigkeit des BA an die Mitglieder ab.

Beim vorzeitigen Ausscheiden eines BA-Mitgliedes wird ein Ersatzmitglied vom BA bestimmt, bis zur nächsten Mitglieder-Hauptversammlung. Können einzelne Positionen im BA nicht besetzt werden, gehen die Aufgaben an den ordentlichen Bezirksvorstand über, bis sie neu besetzt werden können.

Als bezirksunabhängiges Gremium kann der BA eigenständig Anträge zur Mitglieder- Hauptversammlung des Bezirk Nord-Württemberg stellen.

Bei der Erstellung von neuen Ordnungen kann der Bezirksvorstand den BA als Berater hinzuziehen. Der BA-Vorsitzende gehört dem erweiterten Vorstand des Bezirk Nordwürttemberg an.

Die Amtszeit des BA entspricht der des Bezirk-Vorstandes.

Änderungen zur Geschäftsordnung des BA können nur durch Antrag auf der Mitglieder- Hauptversammlung des Bezirk Nord-Württemberg vorgenommen werden.

Die Geschäftsordnung trat in Kraft nach ihrer Annahme durch die Mitglieder-Hauptversammlung des Bezirk Nordwürttemberg am 25. April ’88.

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