Soforthilfe Sport

Finanzielle Unterstützung für Sportvereine und -verbände in Corona-Zeiten: Das Land Baden-Württemberg hat 11,635 Millionen Euro für die „Soforthilfe Sport“ bereitgestellt. Ab sofort und bis zum 30. Juni 2021 können WLSB-Mitglieder in einem unbürokratischen Verfahren Notfall- und Liquiditätshilfen beantragen.

Anträge sind an die WLSB-Geschäftsstelle zu richten unter soforthilfe-sport@wlsb.de oder per Post: Württembergischer Landessportbund e.V., Fritz-Walter-Weg 19, 70372 Stuttgart.

Hinweis: Bitte verwenden Sie dieses Formular auch für die Antragsstellung im Dezember 2020. Dass der Antragszeitraum am 30. November 2020 abgelaufen ist, hat keine Auswirkungen auf die Bewilligung.

Für Soforthilfe-Anträge ab dem 1. Januar 2021 verwenden Sie bitte das folgende Formular.

Fragen können unter soforthilfe-sport@wlsb.de sowie jeden Donnerstag telefonisch von 14.00 bis 16.00 Uhr unter 0711/28077-196 gestellt werden.

Alle wichtigen Informationen und Hinweise zur Antragsstellung finden Sie in den folgenden FAQ.

Antragsberechtigt sind Sportvereine und Sportfachverbände in Baden-Württemberg, die in einem der zuständigen Sportbünde (Badischer Sportbund Freiburg, Badischer Sportbund Nord und Württembergischer Landessportbund) ordentliches Mitglied und als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind.

Antragsberechtigt sind nur Sportvereine und Fachverbände, die nicht bereits am 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Die Hilfen können nicht gewährt werden, wenn die drohende Zahlungsunfähigkeit unabhängig von der Corona-Pandemie besteht bzw. bestand.

Jeder Fachverband stellt seinen Antrag an den Sportbund, in dessen Verbandsgebiet sein Sitz liegt.

Anträge können grundsätzlich bis spätestens 30.06.2021 gestellt werden.

Auf dem Antragsformular sind gewisse Pflichtfelder gekennzeichnet:

  • Zuständiger Sportbund
  • Mitglieds-/Vereinsnummer (bei Vereinen)
  • Anzahl Mitglieder (Stand 01.01.2020)
  • Vereinsname und Anschrift
  • Ansprechpartner mit Angabe Funktion und Mailadresse
  • Höhe des Liquiditätsengpasses
  • Begründung des Liquiditätsengpasses
  • Unterschrift eines Vertretungsberechtigten

Die Soforthilfe Sport wird Sportvereinen und Sportfachverbänden zur Überwindung eines existenzgefährdenden Liquiditätsengpasses gewährt, der durch die Corona-Pandemie ent-standen ist. Der Verein darf nicht bereits am 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein und der Liquiditätsengpass muss größer als 1.000 € sein (Bagatellgrenze).

Die Höhe der möglichen Soforthilfe richtet sich nach der Mitgliederzahl:

  • Eine Soforthilfe an Sportvereine ist bis zu 15 € je Mitglied möglich, maximal jedoch bis zur Höhe des Liquiditätsengpasses
  • Eine Soforthilfe an Sportfachverbände ist bis zu 1 € je Mitglied möglich, maximal jedoch bis zur Höhe des Liquiditätsengpasses
  • In besonders gelagerten Fällen/Konstellationen sind für Sportvereine und Sportfachverbände Einzelfallentscheidungen möglich

Nein. Dieses Programm hat zum Ziel, Vereine und Verbände vor akuter Zahlungsunfähigkeit zu bewahren. Es geht nicht primär um den Ausgleich von Einnahmeausfällen aus abgesagten Veranstaltungen oder Kursen, sofern diese keine existenziell bedrohliche Konsequenz für den Gesamtverein nach sich ziehen.

Ein existenzgefährdender Liquiditätsengpass wird angenommen, wenn die Einnahmen des Antragsstellers aus dem Ideellen Bereich, Zweckbetrieb und der Vermögensverwaltung voraussichtlich nicht ausreichen, um die laufenden Ausgaben bis zum Ende des Antragszeitraums (01.01.2021 bis 30.06.2021) bspw. Geschäftsstelle, Personalkosten, Mieten, Pacht zu decken.

Als Betrachtungszeitraum können die Monate Januar 2021 bis Juni 2021 zu Grunde gelegt werden. Es kann ein bestehender und/oder ein prognostizierter Liquiditätsengpass angegeben werden. Beide Summen sind für den Antrag entsprechend zu saldieren.

Bei der Liquiditätsbetrachtung werden die finanziellen Mittel berücksichtigt, auf die der Verein bzw. Fachverband unmittelbar zurückgreifen kann. Dazu gehören z.B. Bargeld, Bankguthaben, Depotguthaben, sowie freie Rücklagen. Zweckgebundene Rücklagen (beispielsweise für den Bau oder die Sanierung von Sportanlagen, die Beschaffung von Sportgeräten oder die Wiederbeschaffung sonstiger Anlagegüter) werden für die Berechnung nicht angerechnet.

  • Freie Rücklagen (ohne Zweckbindung): ja
  • Zweckgebundene Rücklagen (z. B. Investitions- oder Wiederbeschaffungsrücklagen): nein

Wenn dem Guthaben laufende Ausgaben, z. B. für die Bezahlung von Übungsleiter*innen, Mieten, Energie-, Wasser- und Entsorgungskosten in entsprechender Höhe gegenüberstehen, gilt dieses Guthaben als „Betriebsmittelrücklage“ – der Verein ist antragsberechtigt.

Wenn das Geld für die Wiederbeschaffung eines Wirtschaftsgutes wie z. B. einem Sportgerät oder Mobiliar für die Geschäftsstelle in absehbarer Zeit benötigt wird, muss dieses Geld nicht vor An-tragsstellung zur Liquiditätssicherung eingesetzt werden. Der Verein ist antragsberechtigt.

Da Rücklagen für Investitionen der Höhe wegen über längere Zeiträume angespart werden müs-sen, können diese bei der Liquiditätsbetrachtung für die Antragsstellung auf Soforthilfe unberück-sichtigt bleiben.

Derartige Guthaben, denen keine konkreten Ausgaben gegenüberstehen, bilden freie Liquidität, die vor Antragsstellung aufzubrauchen ist.

Es ist zu prüfen, ob alle vom Verein erzielten Einnahmen ausreichen, um sämtliche Ausgaben zu decken. Hierbei ist zu beachten, dass Zahlungen an Sportler bei der Berechnung der Gesamtausgaben nicht mit angesetzt werden dürfen, diese sind nicht zuwendungsfähig.

Zahlungen an Profisportler werden im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abgewickelt, sind also durch die Wirtschaftshilfen, respektive das Kurzarbeitergeld, bereits abgedeckt.
Zahlungen an Amateursportler werden bis zur Höhe von 450,– EUR im Zweckbetrieb verbucht. Derartige Zahlungen dürfen bei der Betrachtung der Liquiditätsberechnung nicht eingerechnet werden.

Bei Defiziten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb können ggf. die sogenannten Wirtschaftshilfen in Anspruch genommen werden.

Ja. Zunächst sind mit möglichen Einnahmen jedoch die Kosten aus dem WGB zu decken, Überschüsse können dann zur Kostendeckung in den anderen Steuersphären verwendet werden.

Die Überweisung erfolgt durch Ihren zuständigen Sportbund auf das hinterlegte Konto des Hauptvereins.

Ja, das ist möglich! Die Wirtschaftshilfen greifen ausschließlich bei Defiziten im sogenannten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Sobald ein Liquiditätsengpass in den Bereichen des ideellen Bereichs, des Zweckbetriebs sowie der Vermögensverwaltung entsteht, setzt die Soforthilfe Sport ein.

Ja, bei einem bis zum Ende des Antragszeitraums erwirtschafteten Überschusses. Der Zuschuss muss bis zu der Höhe des Überschusses unaufgefordert zurückgezahlt werden. Wird am Ende des Antragszeitraums kein Überschuss erzielt, muss der Zuschuss nicht zurückbezahlt werden.

Mit der Bewilligung wird dem Rechnungshof des Landes Baden-Württemberg, dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg, dem Regierungspräsidium Karlsruhe und dem jeweils zuständigen Sportbund das Recht eingeräumt, alle gemachten Angaben zu überprüfen. Auf Anforderung sind die hierfür notwendigen Unterlagen und Belege vorzulegen.

Ja, das ist möglich! Ein Folgeantrag kann gestellt werden, wenn beim Antragssteller auch im ersten Halbjahr 2021 ein Liquiditätsengpass in den Bereichen des ideellen Bereichs, des Zweckbetriebs sowie der Vermögensverwaltung vorliegt/voraussichtlich vorliegen wird.

Der Soforthilfezuschuss ist in diesem Fall kalkulatorisch dem Haushalts-/Geschäftsjahr 2020 zuzuordnen.

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