Neue Verordnung verändert Voraussetzungen für den Sportbetrieb – Corona-Verordnung Sport wird angepasst

LSV-BW: Pressemitteilung 15.08.2021:
Neue Verordnung verändert Voraussetzungen für den Sportbetrieb – Corona-Verordnung Sport wird angepasst
Ab Montag, den 16. August tritt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung in Kraft. Die bisherige Bindung an die 7-Tage-Inzidenz entfällt und ermöglicht damit eine weitgehend uneingeschränkte Öffnung von Einrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen. Durch die Öffnung aller Bereiche ausschließlich für Personen, die unter die 3G-Regelung fallen, unterscheidet sich die neue Verordnung deutlich von der bisherigen Regelung.

In Zukunft unterscheidet die neue Corona-Verordnung zwischen immunisierten und nicht-immunisierten Personen, heißt es in einer Rückmeldung der Landesregierung. Als immunisierte Personen gelten laut §4 der geltenden Fassung Personen, die gegen COVID-19 geimpft oder von COVID-19 genesen sind. Für diese Gruppe von Personen ist die Teilnahme an Angeboten des organisierten Sportbetriebs uneingeschränkt möglich. Bei nicht-immunisierten Personen gilt die Vorlagepflicht eines negativen Testergebnisses zur Teilnahme am Sportbetrieb.

Eine Besonderheit gilt bei der Sportausübung zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport und Spitzen- oder Profisport. In diesen Bereichen ist kein Testnachweis erforderlich.

Personengrenzen bei Sportveranstaltungen
Zusätzlich entfallen die Personenobergrenzen bei Veranstaltungen unter 5.000 Zuschauer. Die Personenobergrenzen gelten nur noch bei Sportgroßveranstaltungen über 5.000 Personen. Maximal aber bis 50 Prozent der zugelassenen Kapazität bis maximal 25.000 Personen. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht zuverlässig eingehalten werden kann, ist der Zutritt nur nach Vorlage eines negativen Testergebnisses zu gewähren. Sportgroßveranstaltungen können bei Vorlage eines negativen Testergebnisses generell von nicht-immunisierte Personen besucht werden.

In den Sportschulen gilt ebenfalls eine Testpflicht für nicht-immunisierte Personen. Ohne negatives Testergebnis ist eine Bewirtung und eine Beherbergung nicht zulässig.

Impfen weiterhin der Weg aus der Pandemie
Der Sportbetrieb ist damit nun wieder fast uneingeschränkt möglich. Der Landessportverband möchte gesondert darauf hinweisen, dass Sie in Ihren Strukturen die Kampagne „dranbleiben BW“ des Landes Baden-Württemberg unterstützen und Ihre Mitglieder zum Impfen motivieren. Impfen wird weiterhin der sicherste Weg aus der Pandemie. Weitere Informationen zu der Kampagne finden Sie unter www.dranbleiben-bw.de.

Hintergrund
Der Landessportverband Baden-Württemberg (LSVBW) ist die Dachorganisation der Sportselbstverwaltung in Baden-Württemberg und Träger der Olympiastützpunkte Baden-Württemberg (OSPe BW). Seine Rechtsform ist der eingetragene Verein.
Der Landessportverband vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitgliedsorganisationen. Mit mehr als 3,8 Mio. Mitgliedschaften und 11.274 Vereinen ist der Landessportverband die größte Personenvereinigung im Land Baden-Württemberg. Zu ihm gehören 95 Mitgliedsorganisationen, die sich in 3 Sportbünde, 84 Sportfachverbände und 8 Verbände mit besonderer Aufgabenstellung sowie Verbände für Wissenschaft und Bildung unterteilen lassen. Der Landessportverband ist ordentliches Mitglied des Deutschen Olympischen Sportbundes.

Pressekontakt: Patrik Zimmermann, Leitung Kommunikation & Digitalisierung
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