Auflagen für Sportwettkämpfe und -wettbewerbe

Lt. schriftlicher Auskunft des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 31.8.2020 gelten für die Ausrichtung von  Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben folgende Auflagen:

„Für die Bemessung der Zuschauerzahl gilt der § 4 Absatz 3. Danach sind bei der Berechnung der zulässigen Zuschauerzahl die Sportlerinnen und Sportler (inklusive Ersatzspielerinnen und Ersatzspieler) von den Zuschauern abzuziehen. Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen- und richter sowie weiteres Funktionspersonal bleiben außer Betracht. Derzeit liegt die Obergrenze bei insgesamt 500 Personen (bis 31.10.2020).“

 

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